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4 StR 35/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 35/18 BESCHLUSS vom 12. März 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR35.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. September 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tagessatz für die in den Fällen III. 1. b) und III. 3. a) der Urteilsgründe (Taten 11 bis 13 und 40) verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten insbesondere wegen einer Vielzahl von Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur Anordnung der Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch ist im Wesentlichen frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat es allerdings versäumt, in den im Tenor bezeichneten Fällen, in denen es jeweils eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt hat, die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen; dies ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96, und vom 29. August 2006 – 4 StR 231/06, juris Rn. 8). Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 347/14).

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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