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VIII ZB 46/20

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 46/20 BESCHLUSS vom 5. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB46.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:

Die gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin, die die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat ihre Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN).

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin rügt nicht das Übergehen von gehaltenem Vortrag, sondern macht ausschließlich Rechtsausführungen zu einer aus ihrer Sicht bestehenden originären Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs. Sie meint, für das vorliegende Verfahren - sie wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über einen von ihr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - sei der "Rechtsweg" zum Landgericht nicht eröffnet gewesen; vielmehr dürfe über die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung nur der Bundesgerichtshof oder der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden.

Dr. Fetzer Dr. Schmidt Dr. Schneider Wiegand Kosziol Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 24.02.2020 - 30 C 120/19 LG Hannover, Entscheidung vom 29.04.2020 - 55 T 18/20 -

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4 321 ZPO
1 103 GG
1 78 ZPO

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