• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 688/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 688/13 BESCHLUSS vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 15. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Tatgericht habe unter Verletzung von § 261 StPO sein Urteil auf eine Aussage des Zeugen EKHK H. gestützt, obwohl dieser in der Hauptverhandlung "keine Angaben zur Sache gemacht hat" (RB S. 18), ist jedenfalls unbegründet.

1. Es bestehen im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO allerdings bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge.

Die Revision trägt insoweit inhaltlich unklar vor, als die Rüge mit dem Vortrag eingeleitet wird, der Zeuge habe in der Hauptverhandlung "keine Angaben zur Sache gemacht" (RB S. 18), nachfolgend aber ausgeführt wird, es sei im Hinblick auf die sich aus der Sitzungsniederschrift ergebenden zeitlichen Abläufe ausgeschlossen, dass der Zeuge die "im Urteil wiedergegebenen ausführlichen Bekundungen zur Sache" gemacht habe (RB S. 19 unten/S. 20 oben). Letztgenannter Vortrag wäre mit der Sitzungsniederschrift, die eine Aussage des Zeugen zur Sache ausweist, in Einklang. Der Vortrag, der Zeuge habe nicht zur Sache ausgesagt, stünde dagegen in Widerspruch zu dem Inhalt des Protokolls.

Darüber hinaus macht die Revision trotz ihrer Behauptungen, der Zeuge habe nicht zur Sache oder jedenfalls nicht das im Urteil als seine Bekundung Wiedergegebene ausgesagt, in der Sache letztlich die Fehlerhaftigkeit des Protokolls geltend. Sie leitet den gerügten Rechtsfehler ausschließlich aus den in der Sitzungsniederschrift vermerkten Zeitpunkten über die Entlassung des vor H. vernommenen Zeugen und seines (H.

s) Entlassungszeitpunkts

(jeweils 14.37 Uhr) ab. Angesichts dieser Zeitabläufe sei es - so die Revision - unmöglich, dass der Zeuge H.

die im Urteil wiedergegebenen Bekundungen in der Hauptverhandlung getätigt habe. Die behauptete Unmöglichkeit folgert sie damit allein aus den - ohnehin nicht protokollierungspflichtigen und daher an der erhöhten Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO nicht teilnehmenden - Zeitangaben über die Entlassung der gehörten Zeugen. Dazu, ob es sich um die tatsächlichen Zeitabläufe handelt, verhält sich die Revision ebenso wenig wie dazu, ob der Zeuge H. tatsächlich zur Sache ausgesagt hat.

Letztlich kommt es auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge nicht an, weil diese aus den nachstehenden Gründen in der Sache ohne Erfolg bleibt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei einer solchen Rüge, die sich letztlich auf Widersprüchlichkeiten in der Sitzungsniederschrift (hier: konkrete Entlassungszeitpunkte bei gleichzeitiger Protokollierung, der Zeuge habe zur Sache ausgesagt) stützt, eine Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) angezeigt gewesen wäre.

2. Die Rüge greift nicht durch. Der Senat kann ausschließen, dass sich die Berücksichtigung der Aussage des Zeugen H.

auf das Urteil ausgewirkt hat.

Das Tatgericht hat die Bekundungen des Zeugen ausschließlich im Rahmen der Würdigung der Aussage der Zeugin S. berücksichtigt. Diese hatte in der Hauptverhandlung angeben, der Angeklagte habe ihr gegenüber von Anfang an das zum Tode seiner Ehefrau führende Geschehen als Unfall dargestellt. Seine Überzeugung von der Unwahrheit dieser Angabe der Zeugin hat das Landgericht auf eine umfangreiche Beweiswürdigung gestützt, die vor allem das frühere Aussageverhalten der Zeugin S. gegenüber einer Vielzahl von (jetzigen) Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Gegenstand hat. Angesichts des von sämtlichen dazu gehörten Zeugen übereinstimmend Bekundeten, die Zeugin S. habe ihnen gegenüber nichts über ein Unfallgeschehen verlauten lassen, hing die Überzeugungsbildung des Tatgerichts ersichtlich nicht von der Aussage des Zeugen H. ab.

Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 688/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 261 StPO
1 274 StPO
1 344 StPO
1 347 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 261 StPO
1 274 StPO
1 344 StPO
1 347 StPO
1 349 StPO

Original von 1 StR 688/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 688/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum