Paragraphen in 5 StR 436/17
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 436/17 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2017 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:241017B5STR436.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen A.
und K.
I.
jeweils hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte I. zudem diejenigen der Nebenklägerin M. .
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Angeklagten durch die Fassung des Tenors nicht beschwert sind.
Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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