Paragraphen in V ZA 10/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 116 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 10/20 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZA10.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb von Grundstücken und Vermietungsobjekten im Wohn- und Gewerbebereich auf eigene Rechnung sowie deren Verwaltung. Gesellschafter der Klägerin sind irische Privatpersonen. Im Jahr 2010 verkaufte sie an die Beklagte ein bebautes Grundstück. Unter Berufung auf eine in dem Kaufvertrag vereinbarte Klausel über die Erhöhung des Kaufpreises bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 1.292.720 €
nebst Zinsen an die A.
. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin zur Zahlung von 82.030,19 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, nicht vorliegen.
1. Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Durch das Erfordernis des allgemeinen Interesses soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich daher auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, ZInsO 2019, 1840 Rn. 7, 8 mwN).
2. Dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
a) Die Klägerin nimmt mit dem Erwerb von Grundstücken und Vermietungsobjekten im Wohn- und Gewerbebereich und deren Verwaltung weder eine Aufgabe im allgemeinen Interesse wahr noch ist ersichtlich, dass von der Entscheidung über etwaige Nachzahlungsansprüche der Klägerin aus dem Verkauf eines Grundstücks Arbeitsplätze, zumal in größerer Zahl, abhängig sind. Dass eine Vielzahl von Gläubigern betroffen sein könnte, ist ebenfalls nicht dargetan.
b) Ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, einer juristischen Person müsse Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn ihr durch staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erhebliche wirtschaftliche Schäden entstanden seien und sie deshalb aus finanziellen Gründen einen Prozess nicht mehr fortführen könne, kann dahin gestellt bleiben. Die Klägerin legt schon nicht dar, dass sie diese von ihr aufgestellten Kriterien erfüllt. Sie macht weder geltend, dass ihr Unternehmen von staatlichen Maßnahmen betroffen gewesen sei, noch trägt sie vor, dass durch solche Maßnahmen ihrem Unternehmen wirtschaftliche Schäden entstanden seien und aus diesem Grunde eine weitere Rechtsverfolgung nicht möglich sei. Aus der vorgelegten Bestätigung ihres Steuerberaters vom 12. Mai 2020 ergibt sich nur, dass die Klägerin derzeit die Mittel für eine Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann. Was die Ursache dafür ist, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen.
c) Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass sie sich durch die Gestaltung des Verfahrens vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in ihren Rechten verletzt sieht und sie deswegen die Zulassung der Revision erreichen will. Ob eine zulassungsrelevante Verletzung von Verfahrensrechten möglich erscheint, ist im Rahmen der gemäß § 116 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO vorgeschriebenen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung von Bedeutung. Das in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erwähnte „allgemeine Interesse“ tritt zusätzlich neben das Erfordernis der Erfolgsaussicht und hat daher eine darüberhinausgehende Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185).
Stresemann Göbel Weinland Hamdorf Kazele Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.06.2019 - 34 O 23656/14 OLG München, Entscheidung vom 14.04.2020 - 8 U 4200/19 -
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