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27 W (pat) 520/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 520/12 An Verkündungs Statt zugestellt am 17. Juni 2013 …

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 068 503.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie der Richterinnen Kopacek und Hartlieb BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung Gründe I.

Hausmeister ist u.a. für:

„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts – Erstprüferin - hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 teilweise, nämlich im Umfang der obengenannten Waren, zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe für diese Waren ausschließlich aus einer freihaltungsbedürftigen Angabe, die zur Bezeichnung der Bestimmung bzw. des Abnehmerkreises der Waren dienen könne. Der allgemein verständliche Begriff „Hausmeister“ sei die Berufsbezeichnung für eine Person, die im Auftrag eines Hauseigentümers oder einer Hausverwaltung Aufgaben der Hausveraltung, -betreuung und überwachung übernehme. Es sei nicht unüblich, auch für den Beruf Hausmeister Arbeitskleidung anzubieten und entsprechend darauf hinzuweisen. Zwar benötige ein Hausmeister zur Ausübung seiner Tätigkeit keine spezielle Bekleidung, die typische Merkmale aufweise, an denen sich die Arbeitsbekleidung eines Hausmeisters festmachen ließe. Das Publikum werde jedoch aufgrund der Bezeichnung „Hausmeister“ eine entsprechende Zuordnung erkennen, da entsprechende Beschreibungen und Bezeichnungen im vorliegenden Warenbereich durchaus üblich seien, wie aus einer entsprechenden Internetrecherche ersichtlich sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Die Bezeichnung „HAUSMEISTER“ komme als unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe über den Abnehmerkreis für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen nicht in Betracht. Diese Waren würden nicht speziell für die verschiedenartigen Tätigkeiten eines Hausmeisters hergestellt und angeboten. Ein Hausmeister trage die gleichen Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, wie sie jede andere Person auch trage, wie sie Arbeiten verrichte, die auch von Hausmeistern erbracht werden könnten. Die mannigfaltigen und nicht klar umgrenzten Aufgabenbereiche eines „Hausmeisters“ erforderten keine bestimmte Berufs- oder Arbeitskleidung.

Es sei für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung von Bedeutung, dass die Person, die in einem Haushalt die Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten erledige, scherzhaft „Hausmeister“ genannt werde, so dass es naheliegend sei, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher diese Ironie und damit den phantasievollen Überschuss der angemeldeten Marke erkenne, anstatt sie mit berufsspezifischer Arbeitsbekleidung in Zusammenhang zu bringen.

Zu den von der Markenstelle beigefügten Internetausdrucken führt die Anmelderin aus, diese seien für die Prüfung, ob absolute Eintragungshindernisse entgegenstünden, unerheblich.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 aufzuheben.

Im Übrigen regt sie hilfsweie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die angemeldete Marke eine für den Wettbewerb freizuhaltende beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 95 bis 97 - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 900 Rn. 12 - SPA II; GRUR 2009, 994 Rn. 14 – Vierlinden).

Der Begriff „Hausmeister“ bezeichnet „jemand, der vom Hausbesitzer angestellt ist, um in einem größeren Gebäude für die Instandhaltung, die Reinigung, Einhaltung der Ordnung u.Ä. zu sorgen“ (vgl. www. duden.de). Wie aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Belegen einer Internetrecherche ersichtlich umfassen die im Zusammenhang mit der Übernahme eines Hausmeisterservices angebotenen Leistungen in der Regel solche, die das Tragen von Schutz- oder Sicherheitskleidung erforderlich machen. Das Tragen von spezieller Arbeitskleidung dient auch dazu, die Mitarbeiter des Hausmeisterservices in der Öffentlichkeit kenntlich zu machen.

In Bezug auf die von der Zurückweisung betroffenen Waren ergibt die angemeldete Bezeichnung „HAUSMEISTER“ die zur Beschreibung geeignete, naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Beschaffenheit, Verwendung und Bestimmung um Waren handelt, die für den Hausmeisterbedarf bestimmt sind und den Anforderungen für Hausmeistertätigkeiten genügen. Derart gekennzeichnete Bekleidungsstücke, Schuhe oder Kopfbedeckungen können – z.B. aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit, ihrer Farbe und ihres Schnitts - besonders geeignet und bestimmt sein, bei der Ausübung von Hausmeisterleistungen Verwendung zu finden. Die Verbraucher erwarten unter dieser Bezeichnung besonders robuste, pflegeleichte, strapazierfähige Bekleidung.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin bedarf es - soweit die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist - für die Begründung des Eintragungshindernisses wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke als beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“. Belege einer bereits erfolgten beschreibenden Benutzung der fraglichen Marke aus einer Internetrecherche stellen allerdings starke Indizien für deren tatsächliche Eignung zur Beschreibung dar (vgl. BGH GRUR 2008, 900 - SPA II; Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 287 m.w.N.).

Wie anhand der in der mündlichen Verhandlung überreichten Recherchebelege ausführlich erörtert, finden sich neben allgemeiner Arbeitskleidung im Internet auch Angebote für Hausmeisterlatzhosen und Hausmeistermäntel. Der Hausmeisterhut wird vor allem mit der Kultfigur „Hausmeister Krause“ in Verbindung gebracht und findet als Bestandteil vor allem von entsprechender Faschingsbekleidung Verwendung.

Soweit die Anmelderin sich auf eine weitere – ihrer Ansicht nach ironische – Bedeutung des Wortes „Hausmeister“ bezieht, ändert dies an der Schutzunfähigkeit nichts. Zum einen erfolgt die Prüfung der Schutzfähigkeit stets in Bezug auf die beanspruchten Waren, zum anderen ist „Hausmeister“ eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren in der oben beschriebnen Art dienen kann, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 schutzunfähig, unabhängig davon, ob ihr noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen zukommen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker a.a.O. § 8 Rdn 301).

Es handelt sich damit bei der angemeldeten Bezeichnung um eine im Allgemeininteresse freizuhaltende Angabe.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Für die hilfsweise angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten, auf tatsächlichen Grundlagen beruhenden Einzelfallentscheidung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben.

Dr. Albrecht Kopacek Hartlieb Hu

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