Paragraphen in 6 StR 392/21
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1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 392/21 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2021:191021B6STR392.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen und dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die auf den psychischen Zustand des Angeklagten nach der Tat abstellenden Verfahrensrügen genügen auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer das vorbereitende schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nicht vorlegt, obwohl sich sowohl die Ablehnungsbeschlüsse des Landgerichts als auch die Revision darauf beziehen.
Sander Tiemann Schneider Resch König Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 10.05.2021 - 27 Ks 1501 Js 41667/20 (3/21)
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