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VI ZB 62/12

BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 62/12 BESCHLUSS vom 19. November 2013 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

1. Den Klägern wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. August 2012 gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. August 2012 und vom 29. Oktober 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 14.889,32 €

Gründe:

I.

Die Kläger haben beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts vom 7. Mai 2012 gemäß § 319 ZPO, hilfsweise gemäß § 320 ZPO und äußerst hilfsweise gemäß § 321 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeiten, basierend auf einem Rechenfehler bzw. Tippfehler und daraus wiederum resultierenden Rechenfehlern auf den Seiten 15 und 16 der Urteilsbegründung, sowie gemäß den entsprechend beantragten Änderungen im Tenor des Urteils zu berichtigen. Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsantrag im Beschluss vom 9. August 2012 zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss vom 9. August 2012, die hinsichtlich der Zurückweisung der Berichtigungsanträge gemäß den §§ 319 und 320 ZPO als Gegenvorstellung zu behandeln sei, nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur weiteren Veranlassung vorgelegt. Nach einem Hinweis, dass die beim Berufungsgericht eingelegten Rechtsmittel durch den Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen werden müssten, haben die Kläger vorsorglich gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, soweit die Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss vom 9. August 2012 versäumt worden sei.

II.

Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss vom 9. August 2012 ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Soweit die Kläger eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO, hilfsweise gemäß § 320 ZPO beantragt haben, ist die Rechtsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO und § 320 ZPO zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel stattfindet (§ 319 Abs. 3, § 320 Abs. 4 Satz 4 § ZPO).

Über den Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, hätte dieses nicht durch Beschluss entscheiden dürfen, sondern durch Urteil erkennen müssen. Die Kläger sind mithin so zu behandeln, als wenn eine Entscheidung durch Urteil erfolgt wäre. Auch in diesem Fall wäre ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO abgelehnt worden ist, nicht zulässig gewesen. Die dann gegebene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine abweichende Entscheidung nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht gemäß seinem Beschluss vom 29. Oktober 2012 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat, da im Falle eines unrichtigen Verfahrens dem Betroffenen keine Nachteile entstehen dürfen. Dies ändert nichts daran, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist.

Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2010 - 43 O 121/10 KG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2012 - 12 U 122/10 -

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