• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 ARs 9/25

BUNDESGERICHTSHOF ARs 9/25 5 AR (VS) 5/25 BESCHLUSS vom 26. August 2025 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe ECLI:DE:BGH:2025:260825B5ARS9.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2025 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 27. März 2025 einen Antrag des Betroffenen vom 4. Dezember 2024 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG verworfen, mit dem dieser geltend gemacht hat, dass die Staatsanwaltschaft Berlin über ein dorthin gerichtetes Akteneinsichtsgesuch betreffend ein offenbar auf seine Strafanzeige hin eingeleitetes Ermittlungsverfahren bislang nicht entschieden habe. Zugleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen die letztgenannte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner am 16. April 2025 erhobenen sofortigen Beschwerde.

2. Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig, § 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 ARs 24/23). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den hier nicht einschlägigen § 76 Abs. 2 FamFG und damit auf Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG bezieht, folgt daraus inhaltlich nichts anderes. Unzulässig ist das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch im Fall einer Auslegung als Rechtsbeschwerde, da das Kammergericht eine solche in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 ARs 18/20).

Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Kammergericht, 27.03.2025 – 6 VAs 20/24

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 ARs 9/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 29 EGGVG
2 76 FamFG
1 23 EGGVG
1 127 ZPO
1 567 ZPO
1 574 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 23 EGGVG
2 29 EGGVG
2 76 FamFG
1 127 ZPO
1 567 ZPO
1 574 ZPO

Original von 5 ARs 9/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 ARs 9/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum