Paragraphen in XII ZB 212/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 74 | FamFG |
1 | 14 | VersAusglG |
1 | 17 | VersAusglG |
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1 | 74 | FamFG |
1 | 14 | VersAusglG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 212/14 BESCHLUSS vom 31. Mai 2017 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB212.14.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. April 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.400 €
Gründe: 1 Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler zu Lasten der Antragsgegnerin auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Insbesondere hat das Beschwerdegericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 FamRZ 2016, 1435 Rn. 12 ff.). 2 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Botur Schilling Krüger Günter Vorinstanzen: AG Schwetzingen, Entscheidung vom 08.08.2013 - 2 F 168/11 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.04.2014 - 2 UF 219/13 -
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1 | 74 | FamFG |
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1 | 17 | VersAusglG |
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