Paragraphen in XI ZR 182/19
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 182/19 BESCHLUSS vom 26. Mai 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZR182.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 in der Fassung der Beschlüsse vom 13. Mai 2019 und vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen. Unbeschadet dessen, ob die Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung als Prozessvoraussetzung, nicht als Prozesshandlungsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 280) in dritter Instanz beachtlich widerrufen worden ist, die Klage daher in einem Revisionsverfahren als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, WM 2015, 1810 Rn. 20 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZR 190/15, juris Rn. 6 ff.) und der Kläger schon deshalb mit seinen Klageanträgen in der Sache nicht durchdringen könnte, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Mio. €.
Ellenberger Menges Joeres Grüneberg Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.10.2017 - 2-2 O 115/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.02.2019 - 10 U 175/17 -
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1 | 97 | ZPO |
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