IX ZR 220/20
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 220/20 BESCHLUSS vom 1. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:011221BIXZR220.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann am 1. Dezember 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2021 werden als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe:
1. Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 6. Oktober und vom 8. November 2021 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - IX ZR 231/15, juris Rn. 1). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. September 2021 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. In seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss hat der Senat von einer Begründung abgesehen, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Das entspricht der ständigen Praxis des Senats. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - IX ZR 235/19, juris Rn. 2).
2. Die Gegenvorstellung ist im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift wird das angegriffene Berufungsurteil mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht rechtskräftig. Neben der gesetzlich statuierten Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht zulässig. Außerdem ist die Gegenvorstellung insoweit auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Gegenvorstellung (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 - VII ZR 158/18, juris Rn.5).
Grupp Lohmann Möhring Schultz Selbmann Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2019 - 7 O 118/18 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2020 - I-24 U 176/19 -
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