Paragraphen in 2 ARs 341/20
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 341/20 2 AR 235/20 BESCHLUSS vom 18. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung Vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Gerichtsstandbestimmung Az.: 9 Ds 110 Js 10408/19 (50/19) Amtsgericht Wittmund Js 10408/19 Staatsanwaltschaft Aurich ECLI:DE:BGH:2021:180221B2ARS341.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 18. Februar 2021 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt übertragen.
Gründe: 1 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach
§ 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Wittmund (OLG-Bezirk Oldenburg) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (OLG-Bezirk Düsseldorf) berufen. 2 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben. 3 Das Amtsgericht Wittmund hat das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig. Der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand des § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund liegt vor. Die amtsärztlich festgestellte eingeschränkte Reisefähigkeit des Angeklagten in einem Radius von 50 km bei einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit von nur zwei Stunden täglich lässt eine Übertragung des Verfahrens von dem 335 km entfernten Amtsgericht Wittmund auf das in eine Entfernung von nur 2 km entfernte Wohnsitzgericht Mönchengladbach-Rheydt zweckmäßig erscheinen, zumal eine Besserung des Gesundheitszustandes des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng
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