Paragraphen in XI ZR 2/21
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 2/21 BESCHLUSS vom 8. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:080621BXIZR2.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310) sowie seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, juris; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2145/20 - nicht zur Entscheidung angenommen), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris; XI ZR 365/19, juris [das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2183/20 - nicht zur Entscheidung angenommen]; XI ZR 571/19, juris [das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2172/20 - nicht zur Entscheidung angenommen]), vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris) und vom 25. August 2020 (XI ZR 93/20, juris; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2478/20 - nicht zur Entscheidung angenommen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2020 - 14 O 344/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2020 - 6 U 171/20 -
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