Paragraphen in 2 StR 196/18
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 196/18 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wie folgt neu gefasst wird: „Der Angeklagte wird wegen schwerer Vergewaltigung und sexueller Nötigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 30. Oktober 2015 – 3 Cs 678/15 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten.“
ECLI:DE:BGH:2018:091018B2STR196.18.0 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer Grube Appl Schmidt Zeng
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1 | 349 | StPO |
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