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XII ZB 633/24

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 633/24 BESCHLUSS vom 2. April 2025 in der Personenstandssache ECLI:DE:BGH:2025:020425BXIIZB633.24.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2024 wird auf Kosten der Kindesmutter zurückgewiesen. Wert: 5.000 €

Gründe: 1 Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 2 1. Sie steht - was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331), von der abzuweichen auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde daran geäußerten Kritik kein Anlass besteht. 3 Nur ergänzend bemerkt der Senat: 4 a) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass die Eltern bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwar ihr Namensneubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB ausüben können, ohne im Unterlassensfall aber den Eintritt von Rechtsfolgen mit Bindungswirkung befürchten zu müssen, trifft nicht zu und entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber strebt vielmehr mit seinen Regelungen zur Bindungswirkung von Geschwisternamen die Namenseinheit aller Geschwister des gleichen Elternpaares unter gemeinsamer Sorge an. Um dies erreichen zu können, kann es für die Bindungswirkung von Geschwisternamen nicht darauf ankommen, ob sich die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für das erstgeborene Kind für eine Beibehaltung oder für eine Änderung von dessen bisherigen - nach § 1617 a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erworbenen - Geburtsnamen entschieden haben. Bei einem Konsens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entweder über die Änderung oder über die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens gibt es keinen sachlichen Grund, die Bindungswirkung für nachgeborene Geschwister nur im Falle aktiver Namensneubestimmung des Geburtsnamens für das erstgeborene Kind eintreten zu lassen, zumal den Eltern keine Möglichkeit eröffnet ist, einem bestehenden Konsens über eine Beibehaltung des Geburtsnamens durch eine namensbestimmende Erklärung nach außen hin Ausdruck zu verleihen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 16). Um die Namenseinheit von Geschwistern im gleichen Sorgerechtsverhältnis zu gewährleisten, muss das Gleiche auch dann gelten, wenn die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens für das erstgeborene Kind ausnahmsweise auf einem Dissens der Eltern über die Änderung desselben beruht, was die Kindesmutter im vorliegenden Fall im Übrigen schon selbst nicht einmal behauptet.

b) Ein den ursprünglichen Namenserwerb überlagerndes und Bindungswirkung für die nachgeborenen Geschwister erzeugendes Namensneubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht auch dann, wenn dem Kind vor der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1617 a Abs. 2 BGB mit Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils dessen Familienname als Geburtsname erteilt worden war. Den von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Ausführungen im Regierungsentwurf zum Kindschaftsrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 8, 92 f. zu § 1618 Abs. 2 BGB-E) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Befugnis zur Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB Ausfluss des Alleinsorgerechts desjenigen Elternteils ist, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht. Eine besondere Begründung, warum gemäß § 1617 a Abs. 2 Satz 2 BGB die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Erteilung von dessen Namen erforderlich sein könnte, enthalten die Gesetzesmaterialien zum Kindschaftsrechtsreformgesetz - über Andeutungen hinaus (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 90 f. zu § 1617 a BGB-E: kein einseitiger „Zugriff“ der Mutter auf den Namen des Vaters ohne dessen Einverständnis) - nicht (vgl. auch Dutta FamRZ 2025, 77, 80). Da die gemäß § 1617 a Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Einwilligung nicht auf gemeinsamer Elternverantwortung für das Kind beruhen kann, kommt als alleiniger Zweck dieser Bestimmung nur die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Betracht. Auch der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts hat keinen anderen Grund für dieses - auch nach künftigem Recht weiterhin bestehende (vgl. § 1617 a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BGB nF) - Einwilligungserfordernis identifizieren können (vgl. BT-Drucks. 20/9041 S. 65 zu § 1617 i BGB-E: „Dies entspricht der in § 1617a Abs. 2 Satz 2 BGB […] getroffenen Grundentscheidung, dass eine Einwilligung der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Elternteils an seinem Namen dient.“).

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Guhling Pernice Nedden-Boeger Recknagel Botur Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.09.2022 - 417 III 4/22 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.11.2024 - 20 W 229/23 -

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