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3 StR 161/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 161/22 BESCHLUSS vom 29. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:290622B3STR161.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. März 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter Nötigung, Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zu der hier allein relevanten Tat II. 2. der Urteilsgründe hatte der Geschädigte dem Angeklagten gestattet, Betäubungsmittel in einem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraum zu lagern. Mutmaßlich weil die Betäubungsmittel abhandengekommen waren und er den Geschädigten für den Verlust verantwortlich machte, begab sich der Angeklagte am 24. August 2021 gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Dritten in die Wohnung des Zeugen und forderte diesen auf, ihm bis Ende des Monats neue Betäubungsmittel zu beschaffen oder als "Schadensersatz" 1.200 € zu zahlen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug er mit einem Teleskopschlagstock auf den Geschädigten ein, versetzte ihm mit einem Messer eine leichte Schnittwunde und erklärte, er werde ihn und dessen Freundin umbringen, wenn er seiner Forderung nicht entspreche. Der Begleiter des Angeklagten richtete zudem eine Pistole auf ein Knie des Opfers und drohte ihm eine Schussabgabe in das Bein an. Die Strafkammer hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte irrig davon ausging, einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen den Zeugen zu haben. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen versprach das Tatopfer dem Angeklagten, die geforderte Zahlung zu erbringen, woraufhin sich der Angeklagte und sein Begleiter entfernten. Der Geschädigte begab sich zur Polizei und erstattete Anzeige gegen den ihm bekannten Angeklagten; die verlangte Geldzahlung erbrachte er nicht.

Das Landgericht hat diese Tat des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) und mit versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB) gewertet.

2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu diesem Tatgeschehen tragen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Die tatbestandlich gleichfalls verwirklichte Strafbarkeit wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB tritt indes hinter diejenige wegen versuchter Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 - 3 StR 474/20, juris Rn. 4; vom 29. September 2020 - 3 StR 238/20, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14/19, NStZ 2019, 410 Rn. 7; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 241 Rn. 19 mwN). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat daher zu entfallen.

3. Die Schuldspruchänderung lässt die verhängte Einheitsjugendstrafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie das Zurücktreten der Strafbarkeit wegen Bedrohung bedacht hätte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Schäfer Kreicker Paul Ri'inBGH Dr. Erbguth ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer Vorinstanz: Landgericht Kleve, 03.03.2022 - 170 KLs 7202 Js 728/21 23/21

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