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1 StR 50/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 50/14 BESCHLUSS vom 27. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 4, § 206a StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Die Staatskasse trägt auch insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er – gestützt auf die allgemeine Sachrüge – seine Verurteilung beanstandet, führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Der nicht angefochtene Teilfreispruch ist rechtskräftig.

Zu den Prozessvoraussetzungen hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Durch Beschluss vom 17. Oktober 2013 im Verfahren

(Akte

, Band III, Bl. 442)

trennte das Landgericht den die Tat des Angeklagten vom

13. April 2013 betreffenden Teil einer Anklage der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 8. August 2013 (Akte

, Band I, Bl. 7 ff.) ab. Dieser Beschluss erging in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern.

Im Hauptverhandlungstermin vom selben Tag hat das Landgericht den genannten Tatkomplex durch Beschluss zum Verfahren hinzuverbunden (Protokoll S. 5). Anschließend wurde durch einen weiteren Beschluss im selben Termin hinsichtlich des hinzuverbundenen Teils der Anklage vom

8. August 2013 das Hauptverfahren eröffnet. Beide Beschlüsse fasste das Landgericht in der Besetzung der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (Protokoll S. 2, 4; Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 19. September 2013,

Akte

, Band I, Bl. 426 f.). Der Angeklagte,

die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft erklärten sich jeweils mit 'dieser Sachbehandlung' einverstanden. Der den hinzuverbundenen Teil der Anklage vom 8. August 2013 betreffende Anklagesatz wurde verlesen.“

(Es) „liegt in dem in der Hauptverhandlung gefassten

´Eröffnungsbeschluss´ keine wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens im Sinne von § 207 StPO, weil das Landgericht nicht in der dafür gesetzlich vorgesehenen Besetzung entschieden hat.

Sie war in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Über eine – grundsätzlich mögliche – nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung entscheidet aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 388/11; BGH, Beschluss vom 2. November 2005 – 4 StR 418/05; Beschluss vom 25. Februar 2010 – 4 StR 596/09; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 4 StR 216/10). Auch eine Einbeziehung über § 266 StPO, über die in der Besetzung der Hauptverhandlung hätte entschieden werden können, lag nicht vor.“

Der Umstand, dass das Landgericht bei dem mit drei Berufsrichtern gefassten Abtrennungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 das Ziel verfolgte, den abgetrennten Verfahrensteil sogleich zum Verfahren Jug. hinzu zu verbinden, macht einen in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung ergangenen Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO) nicht entbehrlich. Denn der Abtrennungsbeschluss ist nicht dahin auszulegen, dass er – schlüssig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 2 StR 376/99, BGHR StPO § 203 Beschluss 5) – die Eröffnung des Verfahrens mit enthalten sollte. Diese blieb vielmehr einem eigenständigen Beschluss vorbehalten, der dann allerdings in der Hauptverhandlung nach Verfahrensverbindung fehlerhaft mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen getroffen wurde.

Damit lag hinsichtlich des hinzuverbundenen Verfahrensteils, der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 388/11, NStZ 2012, 50). Das Verfahren ist insoweit einzustellen; betroffen ist nur der Tatvorwurf, hinsichtlich dessen das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat.

Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher

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