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4 StR 90/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 90/22 BESCHLUSS vom 13. September 2022 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:130922B4STR90.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. August 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 (84 Ds 151 Js 246/19 – 168/19) und des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 (51 KLs 400 Js 100/20 – 12/20) verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat es versäumt, bei der Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass in dieses bereits eine frühere Verurteilung des Angeklagten A. – das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 – einbezogen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – 2 StR 283/19; vom 16. September 2014

– 2 StR 101/14). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ergänzt der Senat den Urteilstenor klarstellend um diese Angabe.

Quentin Scheuß Sturm Maatsch Weinland Vorinstanz: Landgericht Hagen, 17.08.2021 ‒ 53 KLs 151 Js 308/20 1/21

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