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4 StR 473/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 473/16 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2016:141216B4STR473.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2016 beschlossen:

Der Nebenklägerin B. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. aus O. beigeordnet.

Gründe:

Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhä- sionsverfahren im 1. Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) über den im Schriftsatz vom 6. Mai 2016 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsaussichten ihrer Adhäsionsanträge nicht mehr zu prüfen sind

(§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin S. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklägervertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Paul

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3 404 StPO
2 119 ZPO
1 121 ZPO

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