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5 StR 216/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 216/20 BESCHLUSS vom 19. August 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2020:190820B5STR216.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Dezember 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagten K. und H. darüber hinaus die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts auch anwendbar, wenn die Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO lediglich in Verbindung mit § 30 StGB strafbar ist; denn erfasst werden alle mit Strafe bedrohten Stadien der angeführten Tatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14, BGHSt 59, 193, 195). Dieser Rechtsfehler hat sich aber nicht ausgewirkt (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die Strafkammer die Anwendung von § 46b StGB insoweit auch aus tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat.

Cirener Mosbacher Berger Resch von Häfen Vorinstanz: Flensburg, LG, 20.12.2019 - 108 Js 10003/19 HW II KLs

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