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2 ARs 416/13

BUNDESGERICHTSHOF ARs 416/13 BESCHLUSS AR 294/13 vom

30. April 2014 in der Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssache gegen Az.: 10 StVK 181/13 - 184/13 und 10 StVK 199/13, 10 StVK 365/13 c Landgericht Ulm Az.: 13 Ws 682/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a VAs 16/13, 4a Ws 177/13, 4a Ws 183/13, 4a Ws 190/13 und 4a Ws 161/13 Oberlandesgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:

1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf „Aktenkopie“ wird abgelehnt.

Gründe: 1 1. Die Gegenvorstellung vom 1. März 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 11. Februar 2014 abzuändern. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart sind gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht. 2 2. Für die vom Beschwerdeführer beantragte „Aktenkopie“ ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer Krehl Zeng

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Paragraphen in 2 ARs 416/13

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Häufigkeit Paragraph
1 7 StPO
1 147 StPO
1 304 StPO
1 120 StVollzG

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1 147 StPO
1 304 StPO
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