• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZR 89/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 89/16 BESCHLUSS vom 4. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZR89.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 4. Mai 2017 beschlossen:

Die Beschwerde gegen den die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.969,20 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zur Tilgung der titulierten Forderung führen, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist zutreffend. Nur innerhalb dieses Rahmens ist die (weitere) Tilgungswirkung nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB zu bestimmen. Hiervon gehen auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, WM 2014, 2187) aus. Eine Verrechnung von Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in einer Art und Weise, die nicht zur Tilgung der titulierten Forderung führt, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.12.2015 - 3 O 534/15 (2) OLG München, Entscheidung vom 11.04.2016 - 17 U 199/16 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZR 89/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 366 BGB
1 367 BGB
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 366 BGB
1 367 BGB
1 543 ZPO

Original von IX ZR 89/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZR 89/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum