Paragraphen in III ZR 136/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 3 | BGB |
2 | 666 | BGB |
1 | 242 | BGB |
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2 | 3 | BGB |
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BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS III ZR 136/18 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Juni 2020 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2020:040620BIIIZR136.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 7. Mai 2020 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 4. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
I. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
1. Der Senat teilt die Bedenken des Beklagten gegen die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. a. bb. nicht, da er jedenfalls mit Hilfe der Anspruchsbegründung so ausgelegt werden kann, dass der Umfang der Auskunftspflicht hinreichend bestimmt ist.
Der Klägerin wird allerdings im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten anheimgestellt, den Antrag dahin zu präzisieren, dass er statt "aus der Zuarbeit des Beklagten für den Erblasser" "aus der Zusammenarbeit des Beklagten mit dem Erblasser" lautet. Eine solche Modifikation des Klageantrags ist auch noch im Revisionsverfahren möglich (vgl. zB BGH, Urteile vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 110 und vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 24 mwN).
2. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass sich das Rechtsverhältnis der Parteien entgegen der Ansicht des Beklagten nach dem Auftragsrecht richtet. Der hieraus folgende Rechenschaftsanspruch des Erblassers gemäß § 666 Fall 3 BGB dürfte allerdings bezogen auf die im vorliegenden Verfahren begehrten Auskünfte erfüllt sein (§ 362 Abs. 1 BGB), so dass sich Verjährungsfragen im Zusammenhang mit dieser Anspruchsgrundlage nicht mehr stellen. Die Erfüllung dürfte mit der EMail des Beklagten vom 30. März 2010 bewirkt worden sein. Diese beantwortete das Schreiben des Bevollmächtigten des Erblassers vom 18. März 2010, mit dem nach der nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Auslegung umfassend Auskunft über den Besitz des Beklagten an den Unterlagen aus der beiderseitigen Zusammenarbeit verlangt wurde. Dieses Schreiben dürfte die auf die Unterlagen bezogene Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs gemäß § 666 Fall 3 BGB darstellen. Zwar dürfte die daraufhin erteilte Auskunft des Beklagten vom 30. März 2010, er habe die von dem Erblasser genannten Unterlagen nicht in Besitz, Kopien könnten nicht zurückgegeben werden und im Übrigen handele es sich nur um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte, unrichtig sein, wie sich aus den späteren öffentlichen Erklärungen des Beklagten ergibt. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs setzt jedoch die Richtigkeit der Auskunft nicht voraus (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, § 259 Rn. 12 [Stand: 1. Februar 2020]; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 260 Rn. 16; MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl., § 259 Rn. 24, § 260 Rn. 43; Staudinger/Bittner/Kolbe [2019] § 259 Rn. 32; siehe auch schon RGZ 100, 150, 152).
Eine unrichtige Auskunft ist jedoch eine Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f), wobei der Schaden insbesondere darin liegen kann, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG, DB 1971, 52 f). Zur Durchsetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs kommt ein Auskunftsanspruch der Klägerin aus § 242 BGB in Betracht.
II. Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf Donnerstag, 20. August 2020, 10.00 Uhr, Saal E 101.
Herrmann Remmert Kessen Herr Reiter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2017 - 14 O 286/14 OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2018 - 15 U 66/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 3 | BGB |
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