Paragraphen in II ZR 358/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 236 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 236 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 358/13 BESCHLUSS vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2013 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 27. Januar 2014 verlängerten Frist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Der Antrag des Klägers vom 25. Februar 2014 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 236 Abs. 1, § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die durch den Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2014 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014, die mangels Beschwerdefähigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Versagung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Gegenvorstellung gewertet wird, wird zurückgewiesen. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus den vorherigen Schriftsätzen, das der Senat bei der Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts berücksichtigt hat. Die ablehnende Entscheidung des Senats erging mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und nicht wegen unzureichenden Bemühens des Klägers um eine anwaltliche Vertretung, so dass keine Veranlassung bestand, dem Kläger weitere Zeit bis zur Entscheidung einzuräumen.
Streitwert: 95.000 €
Bergmann Reichart Strohn Sunder Caliebe Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 17.02.2012 - 14 O 100/10 OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2013 - 9 U 32/12 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 236 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 236 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen