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I ZR 49/19

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 49/19 BESCHLUSS vom 25. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:250321BIZR49.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Februar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: bis 35.000 €

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst.

a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), da diese zu den im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkten noch nicht anwendbar war.

aa) Der Kläger macht keinen Unterlassungsanspruch geltend, für den es auch darauf ankommt, ob die beanstandete Handlung nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 12 = WRP 2019, 749 - SAM, mwN). Er verlangt vielmehr Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten.

(1) Bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Auskunftserteilung kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der beanstandeten Handlung an (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 45 = WRP 2018, 950 - Ballerinaschuh, mwN). Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Ausgabe der "C. " erfolgte am 18. Februar 2017 und am 17. März 2017 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass von Tathandlungen zwischen diesen beiden Zeitpunkten auszugehen ist.

(2) Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 14 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr, mwN). Die Abmahnung des Klägers stammte vom 14. März 2017.

bb) Die Verordnung (EU) 2016/679 galt nach ihrem Art. 99 Abs. 2 jedoch erst nach diesen Zeitpunkten, nämlich ab dem 25. Mai 2018.

b) In Bezug auf die Vereinbarkeit des abgestuften Schutzkonzepts gemäß §§ 22, 23 KUG mit der zuvor geltenden Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr hat die Beschwerde nicht geltend gemacht, dass eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union notwendig sei. Eine solche Vorlage ist im Streitfall auch nicht veranlasst. Das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ist mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbar, die im hier maßgeblichen Zeitraum noch in Kraft war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19, juris Rn. 32 bis 35 - Urlaubslotto; Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, juris Rn. 44 bis 47 - Clickbaiting).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Schmaltz Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.02.2018 - 28 O 269/17 OLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2019 - 15 U 46/18 -

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Häufigkeit Paragraph
2 22 KUG
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1 267 AEUV
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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