Paragraphen in VIII ZR 225/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 321 | ZPO |
1 | 93 | BVerfGG |
1 | 78 | ZPO |
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1 | 93 | BVerfGG |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 225/23 BESCHLUSS vom 13. August 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIIZR225.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen:
Die (auch) als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2024 anzusehende, von ihr als "Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 5. August 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 71/23, juris Rn. 1; jeweils mwN) noch innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingelegt worden ist und das Rügevorbringen überdies nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat im Rahmen seines Beschlusses vom 2. Juli 2024 den Vortrag der Klägerin umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Weiterleitung ihrer Eingabe an das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgt, da diese nicht innerhalb der vom Gesetz für die Erhebung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) eingegangen ist.
Dr. Bünger Dr. Matussek Kosziol Dr. Böhm Wiegand Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 21.07.2022 - 77 C 1647/18 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2023 - 23 S 46/22 -
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3 | 321 | ZPO |
1 | 93 | BVerfGG |
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