Paragraphen in IX ZA 14/15
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2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/15 BESCHLUSS vom
29. Juni 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2015 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. März 2015 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), diese ist daher von der ausdrücklichen Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) abhängig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.10.2014 - 6 O 6223/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.03.2015 - 12 W 212/15 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
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