Paragraphen in X ZB 1/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 121 | ZPO |
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZB 1/25 BESCHLUSS vom 17. April 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:170425BXZB1.25.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx, den Richter Dr. Rensen und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Pauschalreisevertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers verworfen.
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt und die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit Anträgen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.
II. Diesen Anträgen bleibt der Erfolg versagt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg hat.
Damit kommt die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 ZPO nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) sind ebenfalls nicht erfüllt.
Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde legt der Senat dahin aus, dass der Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts das Urteil des Landgerichts mit der nach Verwerfung einer Berufung als unzulässig kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde anfechten möchte. Diesem Antrag kommt nach der Ablehnung der beiden anderen Anträge keine Bedeutung mehr zu.
Vorsorglich wird der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wird.
Bacher Deichfuß Marx Rensen von Pückler Vorinstanzen: AG Döbeln, Entscheidung vom 07.08.2024 - 4 C 749/21 LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2024 - 3 S 158/24 -
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