5 StR 64/21
BUNDESGERICHTSHOF StR 64/21 (alt: 5 StR 76/20)
BESCHLUSS vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:270421B5STR64.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafrahmenwahl ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat für das Höchstmaß den nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (im Hinblick auf die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben), für das Mindestmaß aber den Normalstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (im Hinblick auf den täterschaftlichen Besitz einer nicht geringen Menge) zugrunde gelegt und damit neben dem Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB in unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 – 1 StR 10/18, und vom 15. Januar 2003 – 1 StR 511/02). Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
Cirener Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Bremen, 27.11.2020 - 9 KLs 903 Js 51480/18 (13/20) 903 Js 51480/18
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