Paragraphen in 2 ARs 220/12
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1 | 33 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 220/12 2 AR 180/12 BESCHLUSS vom 28. März 2013 in der Strafvollzugssache des wegen Verlegung auf die Therapiestation Az.: 4 StVK 217/11 Landgericht Kassel Az.: 3 Ws 1095/11 (StVollz) Oberlandesgericht Frankfurt am Main
-2Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a StPO erhobene „Anhörungsrüge“ ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.
Fischer Berger Ott
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