Paragraphen in StbSt (B) 1/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 153 | StBerG |
1 | 304 | StPO |
1 | 310 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 153 | StBerG |
1 | 304 | StPO |
1 | 310 | StPO |
1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StBSt (B) 1/17 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2017 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater wegen Berufspflichtverletzung hier: Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ECLI:DE:BGH:2017:131217BSTBST.B.1.17.0 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger und Prof. Dr. Mosbacher sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Große Hokamp und die ehrenamtliche Richterin Warttinger auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2017 beschlossen:
Die Beschwerde des Steuerberaters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Gegen den Beschwerdeführer ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen, ein berufsrechtliches Verfahren geführt worden, in dem ein (bis zum Eingang der Beschwerde nicht rechtskräftiges) Urteil ergangen ist. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 lehnte der Vorsitzende der Kammer den Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers ab, den Hauptverhandlungstermin vom 26. Mai 2017 wegen einer Terminkollision zu verlegen. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben, die mit Beschluss vom 24. Mai 2017 verworfen worden ist. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten „sofortigen Beschwerde“ vom 31. Mai 2017 verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte können grundsätzlich mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 153 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies gilt auch, soweit das Rechtsmittel als weitere Beschwerde zu behandeln ist (§ 153 StBerG i.V.m. § 310 StPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Mutzbauer Jäger Große Hokamp Warttinger Mosbacher
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 153 | StBerG |
1 | 304 | StPO |
1 | 310 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 153 | StBerG |
1 | 304 | StPO |
1 | 310 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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