Paragraphen in IX ZB 82/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | ZPO |
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 82/17 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:121217BIXZB82.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 12. Dezember 2017 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 2017 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Diese Vorschrift gilt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde entsprechend. Daher findet gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Arrests keine Rechtsbeschwerde statt.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unabhängig hiervon auch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.9.2017 - 32 O 327/17 OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2017 - 7 W 44/17 -
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