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III ZA 19/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 19/14 BESCHLUSS vom 27. November 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. August 2014 - 14 S 220/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Der Kläger betreibt einen Schlüsselnotdienst und verlangt von der Beklagten, für die eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet ist, Vergütung in Höhe von 319,50 € (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten) für die Öffnung der Tür zur Wohnung der Beklagten am späten Abend des 13. Juni 2010, einem Sonntag.

Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht und der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die hiergegen eingelegte, vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und zugleich die Revision zugelassen. Für die Durchführung der Revision beantragt die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II.

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Revision hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

1. Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel zwar schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Sind die maßgeblichen Rechtsfragen aber bereits hinreichend geklärt oder im vorerwähnten Sinne nicht schwierig, weil sie aufgrund der bestehenden Rechtsprechung ohne weiteres und eindeutig zu beantworten sind, hindert die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, BeckRS 2005, 12866; vom 19. September 2006 - VIII ZR 336/04, NJW-RR 2007, 10 Rn. 4; vom 9. November 2006 - IX ZR 170/06, WuM 2007, 30 Rn. 2 und vom 24. Juli 2007 - XI ZA 3/07, BeckRS 2007, 13316).

2. So liegt es auch hier. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch zu Recht gemäß §§ 677, 683, 670 BGB für begründet erachtet. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zureichend geklärt.

a) Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrags - auch wegen gesetzlichen Verbots oder Sittenverstoßes - kann grundsätzlich auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (s. etwa Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 16 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366, 3368 Rn. 27 mwN). Für den Fall der Nichtigkeit des Vertrags infolge der Verweigerung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 106 ff, 108 BGB) oder eines Betreuten, für dessen Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist (§ 1903 BGB), gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, NJW 1971, 609, 612, insoweit in BGHZ 55, 128 nicht mit abgedruckt). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, wird den berechtigten Belangen des beschränkt Geschäftsfähigen oder Betreuten durch die in § 683 BGB geregelten Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 670 BGB in genügender Weise Rechnung getragen.

b) Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB hat das Berufungsgericht unter tatrichterlicher Würdigung der konkreten Fallumstände rechtsfehlerfrei bejaht.

Da die Beklagte sich spätabends versehentlich aus der eigenen Wohnung ausgeschlossen hatte, wieder zurück in ihre Wohnung wollte und hierfür keine andere Möglichkeit sah, als einen Schlüsselnotdienst - hier: den Kläger herbeizurufen, lag es in ihrem objektiven Interesse, dass der Kläger erschien und die Wohnungstür eröffnete. Dies entsprach auch dem mutmaßlichen Willen ihres Betreuers, denn diesem konnte nicht daran gelegen sein, dass die Beklagte die Nacht über außerhalb ihrer Wohnung verbringen würde, war ihr doch offensichtlich nicht bewusst, dass der Hausmeister oder ihr Betreuer über einen Zweitschlüssel verfügen. Letzteres war auch dem Kläger weder bekannt noch erkennbar.

c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers in der Höhe des vom Kläger verlangten Entgelts (319,50 €) bemessen. Der Kläger kann als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er für die Öffnung der Wohnungstür der Beklagten für erforderlich halten durfte. Da er dieses fremde Geschäft im Rahmen seines Gewerbes als Schlüsselnotdienst durchgeführt hat, umfasst der Aufwendungsersatzanspruch auch die dafür übliche Vergütung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 aaO sowie Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 aaO und vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325, 335 Rn. 25).

Schlick Tombrink Vorinstanzen: AG Cochem, Entscheidung vom 12.09.2013 - 23 C 552/12 LG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2014 - 14 S 220/13 -

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Häufigkeit Paragraph
3 670 BGB
3 683 BGB
1 106 BGB
1 108 BGB
1 677 BGB
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