Paragraphen in 2 StR 9/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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StR 9/20 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. September 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen – insoweit auch zugunsten der Nichtrevidenten B. und H. – in Höhe von 36.020 Euro gegen den Angeklagten L. , in Höhe von 36.460,05 Euro gegen die Angeklagten L. und B. als Gesamtschuldner und in Höhe von 7.260 Euro gegen die Angeklagten L. , B. und H. als Gesamtschuldner angeordnet wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat, abgesehen von dem Additionsfehler bei der Einziehungsentscheidung, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ECLI:DE:BGH:2020:130520B2STR9.20.0 Franke Eschelbach
-2Appl Zeng Krehl
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