Paragraphen in VII ZR 21/16
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1 | 319 | ZPO |
1 | 533 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 21/16 BESCHLUSS vom 26. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:260918BVIIZR21.16.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2018 - VII ZR 21/16 wird dahingehend berichtigt, dass in der Beschlussformel hinter den Worten "im Hinblick auf die Widerklage in Höhe von 463.289,37 €" die Worte "nebst Zinsen" eingefügt werden.
Gründe:
Die Beschlussformel ist offenbar unrichtig, soweit ihr Wortlaut nur den dort genannten Betrag in der Hauptsache und nicht auch den auf diesen Betrag bezogenen Zinsanspruch erfasst, und ist daher gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist, zu berichtigen.
Die für die Teilaufhebung des Berufungsurteils maßgebliche Begründung (unrichtige Anwendung des § 533 ZPO im Hinblick auf einen Teil des Widerklagevortrags) erfasst ersichtlich und ohne weiteres auch den mit diesem Hauptanspruch zusammen geltend gemachten Nebenanspruch wegen der Rechtshängigkeitszinsen. Dementsprechend wurde der Zinsanspruch in den Beschlussgründen einmal in Randnummer 3 bei der Wiedergabe des landgerichtlichen Urteils erwähnt; im Folgenden wurde er, namentlich in Randnummer 4 und 5, ersichtlich mitgemeint und nur der Kürze halber ausgelassen. Damit umfasst umgekehrt die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen ersichtlich den in Randnummer 5 erwähnten, über den stattgegebenen Teil hinausgehenden Anspruch in der Hauptsache nebst den auf diesen Teil entfallenden Zinsanspruch.
Kartzke Graßnack Halfmeier Borris Jurgeleit Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2014 - 9 O 12/05 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2015 - I-23 U 27/14 -
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