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III ZR 35/19

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 35/19 BESCHLUSS vom 23. Mai 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:230519BIIIZR35.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 20. Dezember 2018 bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich ist.

Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Er erfordert auch keine höchstrichterliche Rechtsfortbildung. Letztlich gebietet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision; das Berufungsurteil weist keinen symptomatischen Rechtsfehler auf und beruht auch nicht auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere fehlen Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG).

2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt hat, hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Erfolgsaussicht. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

3. Für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 20. Dezember 2018 kann Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Rüge bei dem Berufungsgericht zu erheben ist, das den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO). Dieses hat auch über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu befinden (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Herrmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.12.2017 - 15 O 1347/14 OLG München, Entscheidung vom 20.12.2018 - 1 U 186/18 - Reiter

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 114 ZPO
1 119 ZPO
1 127 ZPO
1 321 ZPO
1 543 ZPO
1 574 ZPO

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