Paragraphen in VI ZR 111/13
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 111/13 BESCHLUSS vom 19. November 2013 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Offenloch beschlossen:
Die Selbstablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz wird aus den in der Anzeige vom 14. Oktober 2013 angezeigten Umständen für begründet erklärt (§ 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 ZPO).
Galke Pauge Wellner Diederichsen Offenloch
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