Paragraphen in 5 StR 120/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 120/17 BESCHLUSS vom 30. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR120.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat den Angeklagten wegen des Rechtsfehlers bei der Einbeziehung der fraglichen Geldstrafen nicht als beschwert an.
Mutzbauer König Sander Berger Dölp
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