• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZA 11/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 11/16 BESCHLUSS vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:020616BIIIZA11.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen:

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. April 2016 - 3 SchH 1/13 - und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Mai 2016 werden abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine solche Beschwerde ist in Verfahren über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12, NJW 2013, 2762 Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff). Daran fehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 10.800 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Klägerin an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht.

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts R.

vom 14. April 2016 in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2016 bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen, kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11,

MDR 2012, 1432 Rn. 2 und vom 22. Februar 2001 - I ZA 1/01, BeckRS 2001,

02363). Darüber hinaus ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 aaO; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 769 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 769 Rn. 4).

Herrmann Hucke Seiters Reiter Liebert Vorinstanz: OLG Rostock, Entscheidung vom 14.04.2016 - 3 SchH 1/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZA 11/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 198 GVG
1 201 GVG
1 78 ZPO
1 114 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 198 GVG
1 201 GVG
1 78 ZPO
1 114 ZPO
1 544 ZPO

Original von III ZA 11/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZA 11/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum