Paragraphen in III ZR 36/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 36/18 BESCHLUSS vom 28. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZR36.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2017 - 1 U 55/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 100.000 €
Gründe:
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist auch nicht deshalb gegeben, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die von der Klägerin insoweit formulierten Vorlagefragen sind nicht entscheidungserheblich und im Hinblick auf das Unionsrecht nicht auslegungsbedürftig. Unionsrechtliche Fragen, die über die bloße Anwendung der Grundsätze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf den konkreten Sachverhalt hinausgehen,
wirft der Fall nicht auf. Die Abweisung des vom Kläger geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wird von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. Die Würdigung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Gerichten (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38 mwN[51]).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Remmert Seiters Reiter Tombrink Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2016 - 303 O 500/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2017 - 1 U 55/16 -
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1 | 267 | AEUV |
1 | 543 | ZPO |
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