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2 StR 101/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 101/18 BESCHLUSS vom 20. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a.

ECLI:DE:BGH:2019:200819B2STR101.18.4 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme von Realkonkurrenz in Fällen der Untreue, in denen der Angeklagte am selben Tag mehrere Einzelüberweisungen zum Nachteil einer Geschädigten getätigt (Fälle II. 2 und 5 sowie 3 und 4 der Urteilsgründe) bzw. mehrere Grundschulden an demselben Grundstück zum Nachteil einer Geschädigten (Fälle II. 12 und 17 sowie 15 und 16 der Urteilsgründe) bestellt hat, erscheint auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 492/16, wistra

2017, 267; Senat, Beschluss vom 26. November 2015 – 2 StR 144/15, wistra 2016, 152). Hier nimmt der Senat die konkurrenzrechtliche Bewertung aber noch hin.

Franke Grube Krehl Schmidt Eschelbach

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