Paragraphen in I ZR 125/17
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 97 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 125/17 BESCHLUSS vom 9. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZR125.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Geltendmachung eines Gehörsverstoßes wegen der Nichtberücksichtigung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts steht der allgemeine Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität entgegen. Die Beklagte hat es versäumt, in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die drohende Nichtberücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts zu rügen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, WM 2016, 2146 Rn. 3 bis 5).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 165.931,10 €
Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.07.2016 - 15 O 19236/14 OLG München, Entscheidung vom 21.06.2017 - 18 U 3188/16 -
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