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V ZB 1/17

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 1/17 BESCHLUSS vom 22. Juni 2017 in der Rücküberstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB1.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2016 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 12. Oktober 2016 zurückgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der genannte Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld den Betroffenen auch im Haftzeitraum bis zum 27. Oktober 2016 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden der Stadt Bielefeld auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 2. Mai 2016 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. Juli 2016 als unzulässig ab. Zugleich verfügte es die Rücküberstellung nach Polen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Rücküberstellung des Betroffenen nach Polen bis zum 11. November 2016 angeordnet. Mit seiner Beschwerde hat der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbeschlusses und dessen Aufhebung beantragt. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf Mängel des Haftantrages hat die beteiligte Behörde diesen mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ergänzt. Am 27. Oktober 2016 ist der Betroffene nach Polen rücküberstellt worden. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Haftanordnung den Betroffenen bis zum 24. Oktober 2016 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, durch die Haftanordnung auch bis zum 27. Oktober 2016 in seinen Rechten verletzt zu sein.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag ursprünglich unzureichend begründet und deshalb unzulässig, weil sich ihm nicht habe entnehmen lassen, welche konkreten Maßnahmen für die Durchführung der Rücküberstellung noch erforderlich seien und welcher Zeitraum für die Durchführung der einzelnen Schritte benötigt werde. Dies führe aber nur zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bis zum 24. Oktober 2016. Die beteiligte Behörde habe nämlich den Mangel des Haftantrages aufgrund der ergänzenden Ausführungen in dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 mit Wirkung für die Zukunft geheilt. Die sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft hätten vorgelegen.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen für den gesamten Haftzeitraum bis zum 27. Oktober 2016 in seinen Rechten verletzt.

1. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Haftantrag der Behörde unzulässig war, weil er hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sowie der notwendigen Haftdauer nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 und 5 FamFG genügte. Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Rechtswidrigkeit der Haft (vgl. nur Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 18 ff.).

2. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Mangel des Haftantrages sei im Beschwerdeverfahren mit dem Eingang des ergänzenden Schriftsatzes der beteiligten Behörde am 24. Oktober 2016 geheilt worden.

Mängel des Haftantrages können zwar behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall aber, dass der Betroffene zu den ergänzenden Abgaben persönlich angehört wird (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 3). An einer solchen Anhörung fehlt es.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Göbel Weinland Hamdorf Kazele Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 12.10.2016 - 90 XIV (B) 1231/16 LG Bielefeld, Entscheidung vom 02.12.2016 - 23 T 584/16 -

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