• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 373/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 373/20 BESCHLUSS vom 30. September 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:300920B5STR373.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a sowie § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2020 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen unerlaubten Führens eines Faustmessers verurteilt und dessen Einziehung angeordnet worden ist (Fall 2 der Urteilsgründe).

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorbenannte Urteil wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen eines Butterflymessers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen eines Butterflymessers sowie wegen fahrlässigen unerlaubten Führens eines Faustmessers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

„Soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen fahrlässigen unerlaubten Führens eines Faustmessers verurteilt wurde, ist das Verfahren einzustellen, weil dieser Verfahrensteil erst während der Hauptverhandlung [...] in reduzierter Besetzung eröffnet wurde. Da somit der Beschluss lediglich von zwei Richtern gefasst worden ist, ohne dass der dritte zur Entscheidung mitberufene Richter beteiligt war, fehlt es diesbezüglich an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis muss insoweit zur Einstellung des Verfahrens führen (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 – 1 StR 504/05‚ NStZ-RR 2006, 146; und vom 4. Dezember 2008 – 3 StR 497/08; BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14‚ NJW 2015, 2515; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19).“

4 Mit der Aufhebung des Urteils und der Einstellung des Verfahren nach § 206a StPO entfallen hinsichtlich dieser Tat der Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehung des als Tatobjekt eingezogenen Faustmessers.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angesichts der nach der Vorstellung des Angeklagten für die Begehung des Raubes wesentlichen Abgeschiedenheit des Tatortes (der Keller eines Hochhauses) in dem Absehen von der Verfolgung des geflüchteten Geschädigten und einer Tatverwirklichung in der Öffentlichkeit mit Blick auf das dadurch für ihn nicht hinnehmbar erhöhte Entdeckungsrisiko die Freiwilligkeit des Rücktritts im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB verneint hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte den Angeklagten kannte. Denn dieser hatte vergleichbare gewaltsame Übergriffe des Angeklagten in der Vergangenheit stets für sich behalten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 – 4 StR 83/11, NStZ 2011, 454, 455; Urteil vom 15. September 2005 – 4 StR 216/05, NStZ-RR 2006, 168, 169).

Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 07.05.2020 - 3300 Js 652/19 624 KLs 6/20 2 Ss 71/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 373/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 206 StPO
2 349 StPO
1 24 StGB
1 4 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 24 StGB
1 4 StPO
2 206 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO

Original von 5 StR 373/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 373/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum