Paragraphen in 5 StR 457/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 457/20 BESCHLUSS vom 10. November 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:101120B5STR457.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen erst ab 23. Mai 2020 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Köhler Gericke Mosbacher von Häfen Vorinstanz: Kiel, LG, 09.06.2020 - 591 Js 44718/19 jug. 2 KLs
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1 | 4 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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