VIa ZR 116/22
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 116/22 URTEIL in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:200824UVIAZR116.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz sowie die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1 zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb im März 2015 bei dem früheren Beklagten zu 2 einen von der Beklagten zu 1 hergestellten gebrauchten BMW 520d Touring, der mit einem Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" temperaturabhängig gesteuert.
Der Kläger, dessen Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, hat die Beklagten zuletzt als Gesamtschuldner auf Zahlung in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts gezogener Nutzungen nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz in Bezug auf die Beklagte zu 1 weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus § 826 BGB nicht schlüssig dargetan. Der klägerische Vortrag, der in dem Fahrzeug verbaute Motor weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, sei unbeachtlich, soweit er nicht die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung betreffe. Es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, in dem Motortyp sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, insbesondere in Form einer parameterbasierten Prüfstandserkennung, implementiert. Bezüglich des Thermofensters sei kein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten zu 1 zu erkennen. Es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Typgenehmigungsbehörde und über die Typgenehmigung vermittelt auch der Kläger über das Vorhandensein dieser Funktionalität getäuscht worden seien. Auch im Übrigen trage der Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 1 vor.
Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 ergebe sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Diesbezüglich scheide eine Haftung bereits deshalb aus, weil es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handele.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 12 f.; Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 10 ff.; Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11) hat das Berufungsgericht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers verneint, weil der Klägervortrag zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung neben dem Thermofenster prozessual unbeachtlich sei und in Bezug auf die Verwendung des Thermofensters nicht die Annahme rechtfertige, dass die Typgenehmigungsbehörde getäuscht worden sei. Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten zu 1 wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten zu 1 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
C. Fischer Wille Krüger Vogt-Beheim Götz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2019 - 3 O 426/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.12.2021 - 16a U 121/19 - Verkündet am 20. August 2024 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle