Paragraphen in 2 StR 573/16
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BUNDESGERICHTSHOF StR 573/16 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:071217B2STR573.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2017 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2017 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass der erste Satz des ersten Absatzes der Gründe (Tz. 1) lautet:
„Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.“
Krehl Grube Eschelbach Schmidt Bartel
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