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23 W (pat) 30/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/09 Verkündet am 30. Juli 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 103 44 201.4-33 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Metternich und Dr. Zebisch auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2013 beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Anmeldung 103 44 201 wurde am 22. September 2003 unter Inanspruchnahme der Prioritäten DE 102 43 923 vom 22. September 2002 und DE 103 01 855 vom 17. Januar 2003 mit der Bezeichnung „Solarmodulbefestigung, Verfahren zum Montieren einer Solaranlage und Anordnung aus einem Solarmodul und einem Solarmodulrahmen“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Mit Schriftsatz vom 12. November 2003 hat der Anmelder einen geänderten Anspruchssatz mit Patentansprüchen 1 bis 14 und eine geänderte Beschreibung eingereicht und die Prüfung auf der Grundlage dieser Unterlagen beantragt.

Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 DE 299 12 699 U1 D2 DE 93 10 063 U1 D3 US 6 414 237 B1 D4 US 6 323 478 B1 und D5 DE 201 19 478 U1 verwiesen und dargelegt, dass die Solarmodulbefestigung nach dem Anspruch 1 nicht patentfähig sei, da sie gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 nicht neu sei. Darüber hinaus nähmen auch die Druckschriften D2 bis D4 dieses Solarmodul vorweg bzw. legten dieses in Zusammenschau mit der Druckschrift D5 nahe. Dementsprechend hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Gegen den am 9. Januar 2009 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 8. Februar 2009, per Telefax eingegangen am selben Tag, fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig auch die „Weiterverfolgung“ der Anmeldung beantragt.

Eine Beschwerdebegründung oder sonstige inhaltliche Stellungnahmen hat der Anmelder im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht.

Der ordnungsgemäß geladene Anmelder ist zur mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2013 nicht erschienen.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz hat der Anmelder sinngemäß beantragt,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2008 aufzuheben;

2. ein Patent mit der Bezeichnung „Solarmodulbefestigung“, dem Anmeldetag 22. September 2003 und den inländischen Prioritäten 22. September 2002, DE 102 43 923.0 und 17. Januar 2003, DE 103 01 855.7 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1, eingegangen am 4. November 2004, Beschreibungsseiten 1 - 31, eingegangen am 14. November 2003 und 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 11, eingegangen am Anmeldetag.

Dass die Patenterteilung dabei nur noch mit diesem einzigen Patentanspruch erfolgen soll, ergibt sich aus dem letzten Schriftsatz des Anmelders im Prüfungsverfahren vom 29. Oktober 2004, in dem er ausdrücklich und eindeutig beantragt hat, die Patenterteilung auf der Grundlage des mit diesem Schriftsatz überreichten einzigen Anspruchs zu beschließen, vgl. in diesem Schriftsatz vor allem S. 4, Ziffer V.1 (Bl. 155 bzw. 161 der Amtsakte).

Der mit diesem Schriftsatz überreichte und unverändert geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Solarmodulbefestigung zur gemeinsamen Befestigung mindestens zweier Solarmodule (2), wobei jedes Solarmodul (2) in einem umlaufenden Solarmodulrahmen (3) angeordnet ist, und die Solarmodulrahmen (3) lösbar miteinander verbunden sind, gekennzeichnet durch Dachhaken (4, 53), die einerseits mit dem Solarmodulrahmen (3) wechselwirken und die andererseits Halterungen zum Befestigen an einem Dach (6) aufweisen, an welche wenigstens zwei Solarmodulrahmen (3) anordenbar sind, wobei die Dachhaken (4, 53) jeweils eine Aufnahmeöffnung für einen Solarmodulrahmen (3) aufweisen, und die Aufnahmeöffnung im Wesentlichen senkrecht zu einer Dachebene hin geöffnet ist.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist der vom Anmelder mit Beschwerdeeinlegung eingereichte Antrag auf „Weiterverfolgung“ als Antrag auf Weiterbehandlung i. S. d. § 123a PatG auszulegen, zumal der Anmelder auch die entsprechende Gebühr bezahlt hat. Dieser Antrag ist jedoch gegenstandslos, nachdem der Anmelder die versäumte Handlung, nämlich eine Stellungnahme zum Prüfungsbescheid vom 2. November 2007, nicht fristgemäß nachgeholt hat. Über die Beschwerde des Anmelders war daher in der Sache zu entscheiden.

2. Die Beschwerde des Anmelders erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, denn die Solarmodulbefestigung nach dem geltenden Anspruch 1 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 3 PatG).

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit des geltenden Anspruch 1 dahinstehen, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Bandage“.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein mit der mechanischen Konzeption von Solarmodulen und der zugehörigen Befestigungen befasster, berufserfahrener und in einem entsprechenden Industriebetrieb tätiger Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus zu definieren.

a) Die Anmeldung betrifft eine Solarmodulbefestigung zur gemeinsamen Befestigung mindestens zweier Solarmodule, wobei jedes Solarmodul in einem umlaufenden Solarmodulrahmen angeordnet ist und die Solarmodulrahmen lösbar miteinander verbunden sind.

Der Stand der Technik offenbart vielfältige Systeme, mit denen Solarmodule auf unterschiedliche Art und Weise an bzw. auf dem Dach eines Gebäudes montiert werden können. Eine besonders einfache Variante sieht vor, auf dem Dach in horizontaler Ausrichtung Querstreben anzubringen, die auf Längsstreben befestigt sind, und die Solarmodule auf die derart montierten Querstreben aufzulegen und an ihnen mittels Klammern bzw. Laschen zu befestigen. Dieser Aufbau ist einfach, erfordert geringen Materialaufwand und ist daher günstig. Allerdings erfordert er einen hohen Montageaufwand, da die Klammern bzw. Laschen jeweils einzeln vor Ort befestigt werden müssen. Zudem birgt diese Montagemethode ein relativ hohes Risiko einer Beschädigung der Solarmodule in sich, da die einzelnen Befestigungen die Solarmodule jeweils erheblich belasten, wenn diese keine Umrandung aufweisen, die sie in ihren Randbereichen gegenüber Beschädigungen schützt.

Es gibt zwar Ansätze, von einer derartigen Einzelbefestigung abzurücken, indem die Querstreben selbst mit Nuten versehen sind, in welche die Solarmodule nach Montage des gesamten Gestells eingesetzt werden können. Auch eine derartige Ausgestaltung verringert jedoch das Risiko einer Beschädigung der Module nicht wesentlich.

Darüber hinaus ist in der Offenlegungsschrift DE 197 29 309 A1 ein Sonnenkollektor beschrieben, an dessen unterem Ende ein Winkelprofil angenietet ist, welches mit einem Schenkel nach unten von dem Sonnenkollektor weg zeigt. Mit dem besagten Schenkel reicht das Winkelprofil in ein U-Profil, welches sich über die gesamte untere Seite des Sonnenkollektors erstreckt. Das U-Profil greift mittels zweier Laschen zumindest teilweise unter die Ziegel an eine Dachlatte eines Dachstuhls, wo es verschraubt ist, und liegt darüber hinaus auch auf den Ziegeln des Dachstuhls auf. Der Sonnenkollektor ist bei dieser Anordnung in der U-Schiene gelagert. Darüber hinaus sind am oberen Ende des Sonnenkollektors zwei weitere Laschen angebracht, die an ihren unteren Enden derart gebogen sind, dass sie mit einer Dachlatte des Dachstuhls korrespondieren. Durch die vorstehend beschriebene Methode ist der Sonnenkollektor fest an einem Dachstuhl oberhalb der Ziegel angeordnet. Nachteilig hierbei ist jedoch, dass das U-Profil über den Ziegeln verläuft, und hierdurch die gesamte Anordnung relativ hoch über dem Gebäudedach angeordnet ist. Dies wirkt sich zum einen nachteilig auf die Gesamtoptik aus. Zum anderen müssen bei dieser Methode relativ viele Bohrungen und Nietverbindungen bzw. Verschraubungen vorgenommen werden. Dies macht die Montage des Sonnenkollektors sehr teuer, so dass der vorstehend beschriebene Befestigungsaufbau insgesamt unwirtschaftlich ist.

Der Anmeldung liegt als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, bekannte Solarmodulträgersysteme hinsichtlich einer vereinfachten Montage und einer verbesserten optischen Integration in das Dach weiterzuentwickeln, vgl. insoweit die geltenden Beschreibungsunterlagen, S. 1, 1. Abs. bis S. 3, 2. Abs.

Gemäß dem geltenden Anspruch 1 wird diese Aufgabe gelöst durch eine Solarmodulbefestigung zur gemeinsamen Befestigung mindestens zweier Solarmodule, bei der jedes Solarmodul in einem umlaufenden Solarmodulrahmen angeordnet ist und die Solarmodulrahmen lösbar miteinander verbunden sind. Die Solarmodulrahmen sind an Dachhaken anordenbar, die einerseits mit dem Solarmodulrahmen wechselwirken und die andererseits Halterungen zum Befestigen an einem Dach aufweisen. Diese Dachhaken weisen jeweils eine Aufnahmeöffnung für einen Solarmodulrahmen auf, die im Wesentlichen senkrecht zu einer Dachebene hin geöffnet ist.

b) Die Solarmodulbefestigung nach Anspruch 1 ist nicht neu.

Die Druckschrift D1 offenbart in Übereinstimmung mit der im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 gegebenen Lehre eine Solarmodulbefestigung zur Befestigung von Solarmodulen auf Dächern (Die Erfindung betrifft eine Befestigung von Solarmodulen, die einen Profilrahmen aufweisen. Die Befestigung von gerahmten Solarmodulen erfolgt bisher durch Verschraubung des Rahmens der Solarmodule mit Tragprofilen, bevorzugt C-Profilen, die auf Dächern oder anderen Flächen montiert sind. Eine derartige Verbindung ist aufwendig bei der Montage durch die begrenzte Zugängigkeit der zu verschraubenden Stellen / S. 1, Zeilen 3 bis 9), bei der - jedes Solarmodul in einem umlaufenden Solarmodulrahmen (Rahmen 2 des Solarmoduls 1 / Fig. 1) angeordnet ist (Die erfindungsgemäße Vorrichtung zur Befestigung von Solarmodulen, die einen Profilrahmen besitzen und bei der zwischen dem Rahmen des Solarmoduls und einem Tragprofil eine kraftschlüssige Verbindung besteht, sieht vor, dass zwischen dem Tragprofil und dem Rahmen des Solarmoduls mittels eines Klemmstückes eine form- und kraftschlüssige Verbindung hergestellt wird / S. 1; Zeilen 16 bis 20 // Bestandteil des Rahmens 2 des Solarmoduls 1 ist ein mit seiner Öffnung in Richtung des Tragprofils 4 weisendes C-Profil […] / S. 3, Zeilen 34 und 35), und bei der

- jeweils zwei Solarmodule gemeinsam befestigt werden (Da gewöhnlich mehrere Solarmodule montiert werden, ist es zweckmäßig, wenn das Tragprofil und das Klemmstück so aufeinander abgestimmt sind, daß die äußere Kante der Rahmen die Mitte des Tragprofils nach erfolgter Montage nicht überschreitet. So kann ein Tragprofil für zwei Solarmodule genutzt werden / S. 3, Zeilen 13 bis 16 // Die in Fig. 1 dargestellte Klemmstückanordnung findet insbesondere bei der Montage mehrerer Solarmodule Anwendung. Bestandteil des Rahmens 2 des Solarmoduls 1 ist ein mit seiner Öffnung in Richtung des Tragprofils 4 weisendes C-Profil mit nach innen gekröpften Schenkeln. […] Die C-Profile werden mit einem Klemmstück 3 kraft- und formschlüssig verbunden. Dazu weist das Klemmstück 3 eine Rastnase 5 auf, die kraft- und formschlüssig hinter eine Kröpfung 6 des Schenkels des C-Profils des Rahmens 2 greift / S. 3, Zeile 33 bis S. 4, Zeile 5 i. V. m. Fig. 1).

In weiterer Übereinstimmung mit der im Oberbegriff des Anspruchs 1 gegebenen Lehre sind die Solarmodulrahmen der beiden benachbarten Solarmodule lösbar miteinander verbunden, denn im montierten Zustand der beiden Module verbindet das Tragprofil (4) die beiden in die jeweiligen Klemmstücke (3) eingesetzten Solarmodulrahmen (2) miteinander. Dies ergibt sich daraus, dass das Tragprofil jeweils zwei Solarmodule aufnimmt und diese miteinander verbindet (Da gewöhnlich mehrere Solarmodule montiert werden, ist es zweckmäßig, wenn das Tragprofil und das Klemmstück so aufeinander abgestimmt werden, dass die äußere Kante der Rahmen die Mitte des Tragprofils nach erfolgter Montage nicht überschreitet. So kann ein Tragprofil für zwei Solarmodule genutzt werden / S. 3, Zeilen 13 bis 16). Diese Verbindung ist lösbar, denn wie die Fig. 1 der Druckschrift D1 zeigt, ist die Rastnase (5) an einem elastischen Element angeordnet, das beim Fixieren des Solarmodulrahmens zur Seite gedrückt wird, so dass die Rastnase in die C-förmige Öffnung des Rahmens (2) gelangt. Zum Lösen des Solarmoduls muss die Rastnase in entgegengesetzter Richtung zur Seite gedrückt werden, damit sie die C-förmige Öffnung wieder verlassen kann, womit das Solarmodul aus der Verbindung gelöst wird.

Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D1 auch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale:

Denn die oben bereits genannten Tragprofile (4) bilden Dachhaken, wobei sie in Übereinstimmung mit der Lehre des geltenden Anspruchs 1 einerseits mit dem Solarmodulrahmen wechselwirken (vgl. die vorangehend genannten Zitatstellen) und andererseits Halterungen zum Befestigen an einem Dach aufweisen (Die Befestigung von gerahmten Solarmodulen erfolgt bisher durch Verschraubung des Rahmens der Solarmodule mit Tragprofilen, bevorzugt C-Profilen, die auf Dächern oder anderen Flächen montiert sind / S. 1, Zeilen 6 bis 14). Dabei weisen die als Dachhaken dienenden Tragprofile eine Aufnahmeöffnung für einen Solarmodulrahmen auf, die bei einer Montage auf einem Dach senkrecht zu einer Dachebene hin geöffnet ist (Das Tragprofil 4 ist ein mit seiner Öffnung in Richtung auf den Rahmen 2 des Solarmoduls 2 weisendes C-Profil mit nach innen gekröpften Schenkeln / S. 4, Zeilen 1 und 2 i. V. m. Fig. 1, die die senkrecht zum Dach geöffnete Öffnung des C-Profils zeigt).

Damit offenbart die Druckschrift D1 eine Solarmodulbefestigung mit allen Merkmalen der Solarmodulbefestigung nach dem geltenden Anspruch 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit nicht neu und mithin nicht patentfähig.

3. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Dr. Strößner Brandt Metternich Dr. Zebisch Cl

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