Paragraphen in 5 StR 107/25
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 107/25 BESCHLUSS vom 17. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:170625B5STR107.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Köhler Gericke Mosbacher von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 17.10.2024 - 540 Ks 3/23 278 Js 14/24 234 Ls 6/23
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1 | 349 | StPO |
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